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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 59 BRAO – Ausbildung von Referendaren

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 BRAO verweisen

  • § 59e BRAO – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

Rechtsprechung zu § 59 BRAO

2 Entscheidungen zitieren § 59 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 15.12.2016 – B 5 RE 7/16 R (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: Ein bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft angestellter Rechtsanwalt, der unabhängig und weisungsfrei Mandanten der Gesellschaft in steuerrechtlichen Angelegenheiten berät und vor Gericht vertritt, kann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (Abgrenzung zu BSG vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R = BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12).
  • BGH, Urt. v. 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu Anwalt; Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Regelung in der Berufsordnung

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