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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 44 BRAO – Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 BRAO verweisen

  • § 46c BRAO – Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
  • § 59e BRAO – Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

Rechtsprechung zu § 44 BRAO

2 Entscheidungen zitieren § 44 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 01.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Die Erfüllung der Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO setzt nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraus, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung steht. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG …
  • BGH, Beschl. v. 18.06.2018 – AnwZ (Brfg) 61/17 · Senat für Anwaltssachen

    Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts in der Insolvenz des Mandanten

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