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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 208 BRAO – Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 208 BRAO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 208 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“

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