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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 199 BRAO – Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Kosten, die das Mitglied der Rechtsanwaltskammer in dem Verfahren vor dem Anwaltsgericht zu tragen hat, werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts durch Beschluß festgesetzt.

(2) Gegen den Festsetzungsbeschluß kann das Mitglied binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung des Beschlusses beginnt, Erinnerung einlegen. Über die Erinnerung entscheidet das Anwaltsgericht, dessen Vorsitzender den Beschluß erlassen hat. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts kann das Mitglied sofortige Beschwerde einlegen. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 199 BRAO verweisen

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