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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 191a BRAO – Einrichtung und Aufgabe

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine Satzungsversammlung eingerichtet.

(2) Die Satzungsversammlung erläßt als Satzung eine Berufsordnung für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unter Berücksichtigung der beruflichen Pflichten und nach Maßgabe des § 59a.

(3) Die Satzungsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Satzungsversammlung gehören an:

  • 1. ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern;
  • 2. mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder.

Rechtsprechung zu § 191a BRAO

2 Entscheidungen zitieren § 191a BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 16/12 · Senat für Anwaltssachen

    Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Widerruf durch die Rechtsanwaltskammer nach unterbliebenem Fortbildungsnachweis

  • BGH, Urt. v. 06.07.2015 – AnwZ (Brfg) 24/14 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Das Verbot, ohne die Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln, gilt auch für einen Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die verwaltete Masse eine Forderung geltend macht.

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