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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 169 BRAO – Mitteilung des Wahlergebnisses

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.

(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.

Rechtsprechung zu § 169 BRAO

3 Entscheidungen zitieren § 169 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 06.02.2026 – AnwZ 1/24 · Senat für Anwaltssachen

    Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

  • BGH, Beschl. v. 11.10.2013 – AnwZ 4/13 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltliches Berufsrecht: Verwaltungsverfahren zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof; Überprüfbarkeit des Beurteilungsspielraumes

  • BGH, Beschl. v. 20.08.2014 – AnwZ 3/13 · Senat für Anwaltssachen

    Verfahren gegen die Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof: Selbstablehnung der Präsidentin des Bundesgerichtshofs

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