Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 147 BRAO – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 147 BRAO
Eine Entscheidung zitiert § 147 BRAO.
BGH, Urt. v. 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18 · Senat für Anwaltssachen
Leitsatz: 1. Der zwingende Charakter der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO steht einer Abkürzung derselben zwecks Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Anlehnung an die sogenannte Vollstreckungslösung der Strafgerichte nicht entgegen. 2. Im Rahmen der Wiederzulassung ist die Rechtsanwaltskammer an die im Disziplinarverfahren festgesetzte Anrechnung der Verfahrensverzögerung …
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