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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 147 BRAO – Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden von dem Generalbundesanwalt wahrgenommen.

Rechtsprechung zu § 147 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 147 BRAO.

  • BGH, Urt. v. 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Der zwingende Charakter der Sperrfrist des § 7 Nr. 3 BRAO steht einer Abkürzung derselben zwecks Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung in Anlehnung an die sogenannte Vollstreckungslösung der Strafgerichte nicht entgegen. 2. Im Rahmen der Wiederzulassung ist die Rechtsanwaltskammer an die im Disziplinarverfahren festgesetzte Anrechnung der Verfahrensverzögerung …

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