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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 119 BRAO – Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

Verweise

Vorschriften, die auf § 119 BRAO verweisen

Rechtsprechung zu § 119 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 119 BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. § 112a Abs. 1 BRAO eröffnet in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen den Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof. Von dieser weit gespannten Zuständigkeit sind alle Streitigkeiten umfasst, die aus der Anwendung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen resultieren und die nicht ausdrücklich dem Anwaltsgericht oder einem anderen Gericht …

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