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Zitierfest

BörsG · Börsengesetz

§ 9 BörsG – Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.

(2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen.

Rechtsprechung zu § 9 BörsG

Eine Entscheidung zitiert § 9 BörsG.

  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 8 C 5/12 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. § 39g Abs. 2 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse vom 20. März 2007 (BörsO 2007) war rechtswidrig, soweit er im vorhergehenden Zuteilungszeitraum rechtswidrig von der Skontrenzuteilung ausgeschlossene Skontroführer gegenüber damals erfolgreichen Mitbewerbern benachteiligte. 2. Wird der Umfang der befristeten Zuteilung kontingentierter Erlaubnisse davon abhängig gemacht, ob der …

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