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Zitierfest

BörsG · Börsengesetz

§ 53 BörsG – Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Rechtsprechung zu § 53 BörsG

Eine Entscheidung zitiert § 53 BörsG.

  • BGH, Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 354/02 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts auf Einlagenrückgewähr unterliegt jedenfalls dann im Ergebnis keinen Beschränkungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht …

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