§ 26e findet bis zum 27. Februar 2023 keine Anwendung.
BörsG · Börsengesetz
§ 53 BörsG – Anwendungsbestimmung zum Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
Rechtsprechung zu § 53 BörsG
Eine Entscheidung zitiert § 53 BörsG.
BGH, Urt. v. 19.07.2004 – II ZR 354/02 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts auf Einlagenrückgewähr unterliegt jedenfalls dann im Ergebnis keinen Beschränkungen nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der Inhaber des Handelsgeschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht …