Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.
BörsG · Börsengesetz
§ 49 BörsG – Strafvorschriften
Rechtsprechung zu § 49 BörsG
2 Entscheidungen zitieren § 49 BörsG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 18.09.2012 – XI ZR 344/11 · 11. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Wendet sich der Emittent von Wertpapieren ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so bestimmt sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt. 2. In …
BGH, Urt. v. 14.05.2013 – XI ZR 335/11 · 11. Zivilsenat
Prospekthaftung: Haftung des Prospektveranlassers für unvollständige bzw. unrichtige Angaben im Prospekt für den Verkauf von Inhaberschuldverschreibungen; Maßgeblichkeit des Empfängerhorizonts für die Beurteilung der Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts einer nicht börsennotierten Gesellschaft …
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