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Zitierfest

BörsG · Börsengesetz

§ 34 BörsG – Ermächtigungen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zum Schutz des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel erforderlichen Vorschriften über

  • 1. die Voraussetzungen der Zulassung, insbesondere
  • a) die Anforderungen an den Emittenten im Hinblick auf seine Rechtsgrundlage, seine Größe und die Dauer seines Bestehens;
  • b) die Anforderungen an die zuzulassenden Wertpapiere im Hinblick auf ihre Rechtsgrundlage, Handelbarkeit, Stückelung und Druckausstattung;
  • c) den Mindestbetrag der Emission;
  • d) das Erfordernis, den Zulassungsantrag auf alle Aktien derselben Gattung oder auf alle Schuldverschreibungen derselben Emission zu erstrecken;
  • 2. das Zulassungsverfahren

zu erlassen.

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