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Zitierfest

BörsG · Börsengesetz

§ 19a BörsG – Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt, für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 19a BörsG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 19a BörsG? Zitiere den Wortlaut.“

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