Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt, für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
BörsG · Börsengesetz
§ 19a BörsG – Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 19a BörsG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 19a BörsG? Zitiere den Wortlaut.“