Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.
BörsG · Börsengesetz
§ 18 BörsG – Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.
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