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Zitierfest

BörsG · Börsengesetz

§ 18 BörsG – Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18 BörsG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18 BörsG? Zitiere den Wortlaut.“

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