Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 7i BNotO – Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfenden, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat.

Rechtsprechung zu § 7i BNotO

Eine Entscheidung zitiert § 7i BNotO.

  • BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 2/22 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Zur Besetzung der Aufgabenkommission. 2. Eine möglicherweise fehlerhafte Besetzung des Verwaltungsrats oder der Aufgabenkommission haben keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens der notariellen Fachprüfung (Anschluss an und Fortführung von OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 2 ME 634/19).

Weitere Entscheidungen zu § 7i BNotO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7i BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7i BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten