Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Organisation und des Geschäftsablaufs des Prüfungsamtes, der Auswahl und der Berufung der Prüfenden, des Prüfungsverfahrens sowie des Verfahrens zur Beschlussfassung im Verwaltungsrat.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 7i BNotO – Verordnungsermächtigung zur notariellen Fachprüfung
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Rechtsprechung zu § 7i BNotO
Eine Entscheidung zitiert § 7i BNotO.
BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – NotZ (Brfg) 2/22 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Zur Besetzung der Aufgabenkommission. 2. Eine möglicherweise fehlerhafte Besetzung des Verwaltungsrats oder der Aufgabenkommission haben keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens der notariellen Fachprüfung (Anschluss an und Fortführung von OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 2 ME 634/19).
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