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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 71 BNotO – Kammerversammlung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Kammerversammlung wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß die Kammerversammlung alljährlich einmal einberufen. Er muß sie ferner einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich beantragt und hierbei den Gegenstand angibt, der in der Kammerversammlung behandelt werden soll.

(3) Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

(4) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

  • 1. die Satzung der Notarkammer nach § 66 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen;
  • 2. die Richtlinien nach § 67 Abs. 2 zu beschließen;
  • 3. die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;
  • 4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;
  • 5. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Notarkammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 71 BNotO

Eine Entscheidung zitiert § 71 BNotO.

  • BVerfG, Beschl. v. 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 - - 1 BvR 1299/94 - - 1 BvR 1332/95 - - 1 BvR 613/97, 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 · 1. Senat

    Leitsatz: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Notarkassen.

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