Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand und die Kammerversammlung.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 68 BNotO – Organe
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 68 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 68 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“