Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 68 BNotO – Organe

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Die Organe der Notarkammer sind der Vorstand und die Kammerversammlung.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 68 BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 68 BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten