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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 65 BNotO – Bildung; Sitz; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Die Notare, die in einem Oberlandesgerichtsbezirk bestellt sind, bilden eine Notarkammer. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle kann jedoch durch Rechtsverordnung bestimmen, daß mehrere Oberlandesgerichtsbezirke oder Teile von Oberlandesgerichtsbezirken oder ein Oberlandesgerichtsbezirk mit Teilen eines anderen Oberlandesgerichtsbezirks den Bezirk einer Notarkammer bilden.

(2) Die Notarkammer hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. Im Fall des Absatzes 1 Satz 2 bestimmt die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle den Sitz der Notarkammer.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 BNotO verweisen

  • § 117a BNotO – Notarkammern im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main und in den neuen Bundesländern

Rechtsprechung zu § 65 BNotO

4 Entscheidungen zitieren § 65 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 10.03.2015 – VI R 6/14 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit sind keine Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn . 2. Die rechtliche Ausgestaltung des Notarberufs schließt es aus, freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretung als Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG anzusehen. Es liegt insbesondere kein …
  • BVerfG, Beschl. v. 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 - - 1 BvR 1299/94 - - 1 BvR 1332/95 - - 1 BvR 613/97, 1 BvR 1298/94, 1 BvR 1299/94, 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 · 1. Senat

    Leitsatz: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an Notarkassen.
  • BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 – 1 BvR 3017/09 · 1. Senat

    Leitsatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn den Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach §§ 92, 93 BNotO ein Weisungsrecht gegenüber den Notarinnen und Notaren zugebilligt wird. Die Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von Verwahrungsgeschäften begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – 8 CN 2/09 · 8. Senat

    Leitsatz: § 7 Abs. 1 der Versorgungssatzung der Ländernotarkasse in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2007 beruht auf einer kompetenzgemäß erlassenen und auch im Übrigen verfassungskonformen Ermächtigungsgrundlage.

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