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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 51 BNotO – Verwahrung bei Erlöschen des Amtes oder Verlegung des Amtssitzes

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Ist das Amt eines Notars erloschen oder ändert sich auf Grund der Verlegung seines Amtssitzes sein Amtsbereich, ist für die Verwahrung seiner Akten und Verzeichnisse sowie der ihm amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat. Die Landesjustizverwaltung kann die Zuständigkeit für die Verwahrung einer anderen Notarkammer oder einem Notar übertragen. § 35 Absatz 1 und § 45 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Mehrere Notarkammern können sich zur gemeinsamen Aufbewahrung von Akten und Verzeichnissen zusammenschließen; die eigene Verfügungsgewalt der Notarkammer muss gewahrt bleiben. Die gemeinsame Aufbewahrung ist der Landesjustizverwaltung mitzuteilen.

(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat der Präsident des Landgerichts zu vernichten, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat.

(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut zum Notar bestellt und ihm als Amtssitz ein Ort innerhalb seines früheren Amtsbereichs zugewiesen, kann die Landesjustizverwaltung ihm die Zuständigkeit für die Verwahrung wieder übertragen. Die Akten, Verzeichnisse, amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände sind dem Notar von der Stelle zu übergeben, in deren Verwahrung sie sich zuletzt befunden haben. § 51a gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Wird der Amtssitz eines Notars innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, bleibt der Notar für die Verwahrung auch dann zuständig, wenn sich dadurch der Amtsbereich ändert. Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.

(5) Die Abgabe von Akten und Verzeichnissen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist, an ein öffentliches Archiv regelt die Landesjustizverwaltung. Eine Abgabe nach Satz 1 lässt die über die Aufbewahrung hinausgehenden Zuständigkeiten der die Akten und Verzeichnisse verwahrenden Stelle unberührt. Die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse, die nach Satz 1 abgegeben wurden, bestimmt sich ausschließlich nach den §§ 18a bis 18d dieses Gesetzes sowie nach § 51 Absatz 3 des Beurkundungsgesetzes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 BNotO verweisen

Rechtsprechung zu § 51 BNotO

5 Entscheidungen zitieren § 51 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.07.2025 – NotZ (Brfg) 1/25 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Die Befugnis nach § 73 Abs. 3 BNotO berechtigt die Notarkammern, auch dem Notar Gebühren für die Abgabe und Verwahrung von Akten aufzuerlegen und von ihm Auslagenersatz zu verlangen, dem zuvor die Zuständigkeit zur Verwahrung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO übertragen worden ist.
  • BGH, Beschl. v. 07.06.2010 – NotZ 3/10 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Zur Verpflichtung des Amtsnachfolgers eines Notars, dessen Akten zu verwahren .
  • BGH, Beschl. v. 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 10/13 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Nachhaltige, vorsätzliche und eigennützige Verstöße gegen die zwingende berufsrechtliche Regelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 BNotO durch Beurkundungen unter Überschreitung der Drei-Monats-Frist können Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Notaramt begründen. 2. Für die Beurteilung, ob Verhaltensweisen und Auffälligkeiten eines Bewerbers für das Notaramt nicht ausräumbare …
  • BGH, Beschl. v. 31.01.2013 – V ZB 168/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Auskunft kann - als Nebentätigkeit - auch dann eine im Notarbeschwerdeverfahren durchsetzbare notarielle Amtstätigkeit sein, wenn die Haupttätigkeit und deren Vollzug abgeschlossen sind. 2. Dient die Einsichtnahme in die Nebenakten des Notars der Ausforschung eines vermuteten Sachverhalts, besteht keine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht des Notars.
  • BGH, Beschl. v. 24.07.2024 – NotZ 1/23 · Senat für Notarsachen

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