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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 30 BNotO – Ausbildungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken.

(2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.

Rechtsprechung zu § 30 BNotO

2 Entscheidungen zitieren § 30 BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 23.07.2012 – NotZ (Brfg) 3/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Die Bewertung der Leistungen der Notarassessoren während des Anwärterdienstes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NotAssAusbV NW stellt ausschließlich eine Äußerung über die Eignung des Notarassessors für das Amt des Notars auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem Verhalten des Notarassessors während des Anwärterdienstes ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung dar. 2. …
  • BGH, Urt. v. 23.07.2012 – NotZ (Brfg) 4/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Im Hinblick auf die nach § 4 Satz 2 BNotO gebotene Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs darf die Justizverwaltung im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO bei annähernd gleich geeigneten Bewerbern um das Amt des Notars die Dauer des Anwärterdienstes als weiteren Gesichtspunkt für eine Differenzierung heranziehen.

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