Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen. Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Amtspflichten zu beachten. Ein im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten; Satz 1 gilt entsprechend. Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Amtspflichten zu beachten.
BNotO · Bundesnotarordnung
§ 11a BNotO – Zusammenarbeit mit einem im Ausland bestellten Notar
Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.
Rechtsprechung zu § 11a BNotO
2 Entscheidungen zitieren § 11a BNotO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 20.07.2015 – NotZ (Brfg) 13/14 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Die Befugnisse eines nach dem Recht von England und Wales bestellten Notary Scrivener bestimmen sich bei notarieller Urkundstätigkeit im Geltungsbereich der Bundesnotarordnung ausschließlich gemäß § 11a Satz 3 und 4 BNotO. 2. Mit § 11a Satz 3 und 4 BNotO verbundene Beschränkungen der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sowie der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und der Dienstleistungsfreiheit …
BGH, Urt. v. 21.01.2026 – IV ZR 40/25 · 4. Zivilsenat
Leitsatz: Zur Wirksamkeit eines von einem ausländischen Notar (hier: einer niederländischen Notaranwärterin) auf deutschem Staatsgebiet beurkundeten Testaments eines ausländischen (hier: niederländischen) Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (hier: Wirksamkeit bejaht).
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 11a BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 11a BNotO? Zitiere den Wortlaut.“