Zum Inhalt springen
Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 110a BNotO – Tilgung

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

(1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen

  • 1. fünf Jahre bei
  • a) Ermahnungen durch die Notarkammer,
  • b) Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde,
  • c) Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder Missbilligung geführt haben,
  • d) Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
  • 2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;
  • 3. 20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.

Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange

  • 1. eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,
  • 2. ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder
  • 3. eine im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.

Rechtsprechung zu § 110a BNotO

7 Entscheidungen zitieren § 110a BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 19.11.2018 – NotZ (Brfg) 5/17 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 BNotO begründet für sich genommen keine subjektiven Rechte eines Bewerbers auf Bestellung zum Notariatsverwalter. Hat die Landesjustizverwaltung aber entschieden, dass die Bestellung eines Notariatsverwalters erforderlich ist, so stehen einem Bewerber für das auf dieser Grundlage zu besetzende öffentliche Amt des Notariatsverwalters - gleichgültig, ob es sich bei …
  • BGH, Beschl. v. 26.10.2009 – NotZ 19/08 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: a) Die Mitteilung der zuständigen Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der Justiz), dass sie einen Notar vorläufig des Amtes enthoben hat (§ 54 Abs. 1 BNotO), ist - nicht anders als die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in das Bundeszentralregister erfolgte Eintragung selbst, dass dem Betreffenden die Ausübung des Notarberufs vollziehbar untersagt ist - eine Maßnahme des …
  • BGH, Beschl. v. 10.03.2025 – NotZ (Brfg) 2/24 · Senat für Notarsachen

    Nichtberücksichtigung bei der Besetzung einer Notarstelle: Fehlende persönliche Eignung aufgrund wahrheitswidriger Angaben hinsichtlich in der Vergangenheit gegen den Bewerber geführter Verfahren

  • BGH, Beschl. v. 06.03.2023 – NotZ (Brfg) 6/22 · Senat für Notarsachen

    Ablehnung von Notarstelle wegen fehlender persönlicher Eignung

  • BGH, Beschl. v. 23.04.2018 – NotZ (Brfg) 4/17 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Bei der Ablehnung des Antrags eines früheren Notars, ihm nach § 52 Abs. 2 BNotO die Erlaubnis zu erteilen, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen, darf sich die Landesjustizverwaltung auf eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Notars stützen. Sie ist grundsätzlich nicht gehalten, die Entscheidung auf mögliche tatsächliche oder rechtliche Fehler zu …
  • BGH, Beschl. v. 21.11.2016 – NotZ (Brfg) 3/16 · Senat für Notarsachen

    Amtsenthebung eines Notars: Gefährdung von Interessen der Rechtsuchenden durch die Art der Wirtschaftsführung

Weitere Entscheidungen zu § 110a BNotO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 110a BNotO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 110a BNotO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten