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Zitierfest

BNotO · Bundesnotarordnung

§ 109 BNotO – Anzuwendende Verfahrensvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 16.07.2026.

Auf das Verfahren des Bundesgerichtshofs in Disziplinarsachen gegen Notare sind die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 109 BNotO

32 Entscheidungen zitieren § 109 BNotO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 16.11.2020 – NotSt (Brfg) 1/20 · Senat für Notarsachen

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Kostenentscheidung nach Aufhebung der Disziplinarmaßnahme

  • BGH, Beschl. v. 16.03.2015 – NotSt (Brfg) 7/14 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Für den Bundesgerichtshof ist der elektronische Rechtsverkehr in notariellen Disziplinarsachen und verwaltungsrechtlichen Notarsachen nicht eröffnet.
  • BGH, Beschl. v. 08.07.2024 – NotSt (Brfg) 3/23 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: Soweit die Richtlinien der Notarkammer für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten ihrer Mitglieder vorsehen, dass eine systematische Beurkundung mit vollmachtlosen Vertretern in der Regel unzulässig ist, kann dies nicht als ein über die gesetzliche Regelung des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 BeurkG hinausgehendes Verbot verstanden werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung des …
  • BGH, Beschl. v. 22.03.2021 – NotSt (Brfg) 4/20 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, wenn er - jedenfalls: wiederholt - Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können. 2. Die Beurkundung in Räumen der Gemeinde kann geeignet sein, den Anschein zu begründen, der Notar stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis …
  • BGH, Beschl. v. 20.07.2020 – NotSt (Brfg) 2/20 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Genehmigungsbedürftig nach § 2 GrdstVG ist unter dem Gesichtspunkt des Umgehungsgeschäfts auch der Verkauf kleinerer, die Freigrenze nicht überschreitender, Flächen, wenn Trennstücke eines die Freigrenze übersteigenden Grundstücks gleichzeitig oder nacheinander veräußert werden, die einzelnen Rechtsgeschäfte in einem inneren Zusammenhang stehen und nach einem einheitlichen Plan durchgeführt …
  • BGH, Urt. v. 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 4/18 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Zu der Entfernung eines Notars aus dem Amt. 2. Zu der Bindungswirkung eines strafgerichtlichen Urteils im Disziplinarverfahren gegen einen Notar.

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