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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 31 BNatSchG – Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.

Rechtsprechung zu § 31 BNatSchG

2 Entscheidungen zitieren § 31 BNatSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 04.03.2026 – 8 A 22.40051 · 8. Senat

    straßenrechtliche Planfeststellung für den Ausbau der B 469 bei St., Öffentlichkeitsbeteiligung, naturschutzrechtliches Vermeidungsgebot, Biotopschutz, Befreiung, artenschutzrechtliche Ausnahme, Abwägung, Dimensionierung des Ausbauvorhabens, Verkehrssicherheit, Berücksichtigung des globalen …

  • EuGH, Urt. v. 13.07.1994 – C-131/93 · Sechste Kammer

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. Freier Warenverkehr - Verbot der Einfuhr von lebenden Süßwasserkrebsen.

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