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Zitierfest

BImSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

§ 65 BImSchG – Schadensersatz

Amtliche Fassung, Stand 29.03.2026.

(1) Verstößt der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie gegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 bis 5 und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

  • 1. der Anspruch entstanden ist,
  • 2. der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist und
  • 3. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 BImSchG verweisen