(1) Verstößt der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie gegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 bis 5 und wird dadurch die Gesundheit eines anderen verletzt, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1. der Anspruch entstanden ist,
- 2. der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist und
- 3. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist.