§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.
BImSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
§ 58d BImSchG – Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
Amtliche Fassung, Stand 29.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 58d BImSchG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 58d BImSchG? Zitiere den Wortlaut.“