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Zitierfest

BImSchG · Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

§ 37k BImSchG – Überwachung von Flugkraftstoffanbietern

Amtliche Fassung, Stand 29.03.2026.

Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle

  • 1. stellt sicher, dass die vom Flugkraftstoffanbieter in der Unionsdatenbank gemachten Angaben nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 richtig sind;
  • 2. überwacht die Einhaltung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405;
  • 3. stellt sicher, dass Flugkraftstoffanbieter, soweit diese ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommen, die festgestellten Fehlmengen nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 zusätzlich zu ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verkehr bringen;
  • 4. bearbeitet Anträge von Flugkraftstoffanbietern über die Zuordnung zu einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405.

Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle kann die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der ihr nach Satz 1 zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Hierzu zählt insbesondere der Erlass von Verwaltungsakten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 37k BImSchG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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