Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 963 BGB – Vereinigung von Bienenschwärmen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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