Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 961 BGB – Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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