Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 959 BGB – Aufgabe des Eigentums
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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