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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 925a BGB – Urkunde über Grundgeschäft

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.

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