Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 901 BGB – Erlöschen nicht eingetragener Rechte
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 901 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 901 BGB? Zitiere den Wortlaut.“