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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 889 BGB – Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

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