Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 866 BGB – Mitbesitz
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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