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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 866 BGB – Mitbesitz

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

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