Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 84b BGB – Beschlussfassung der Organe

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 84b BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 84b BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten