Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 787 BGB – Anweisung auf Schuld

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Im Falle einer Anweisung auf Schuld wird der Angewiesene durch die Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit.

(2) Zur Annahme der Anweisung oder zur Leistung an den Anweisungsempfänger ist der Angewiesene dem Anweisenden gegenüber nicht schon deshalb verpflichtet, weil er Schuldner des Anweisenden ist.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 787 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 787 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten