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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 759 BGB – Dauer und Betrag der Rente

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Wer zur Gewährung einer Leibrente verpflichtet ist, hat die Rente im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.

(2) Der für die Rente bestimmte Betrag ist im Zweifel der Jahresbetrag der Rente.

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