Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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