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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 693 BGB – Ersatz von Aufwendungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.

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