Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 693 BGB – Ersatz von Aufwendungen
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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