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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 676 BGB – Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

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