Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 672 BGB – Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 672 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 672 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten