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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 654 BGB – Verwirkung des Lohnanspruchs

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Anspruch auf den Maklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

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