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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 651o BGB – Mängelanzeige durch den Reisenden

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt,

  • 1. die in § 651m bestimmten Rechte geltend zu machen oder
  • 2. nach § 651n Schadensersatz zu verlangen.

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