Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 558e BGB – Mietdatenbank

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 558e BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 558e BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten