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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 479g BGB – Abweichende Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 479g BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 479g BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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