Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 384 BGB – Androhung der Versteigerung

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem Gläubiger angedroht worden ist; die Androhung darf unterbleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem Aufschub der Versteigerung Gefahr verbunden ist.

(2) Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

(3) Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unterbleiben, wenn sie untunlich sind.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 384 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 384 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten