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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 306a BGB – Umgehungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 306a BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 306a BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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