Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2380 BGB – Gefahrübergang, Nutzungen und Lasten nach Verkauf

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 2380 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2380 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten