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Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 2378 BGB – Nachlassverbindlichkeiten

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.

(2) Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 2378 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2378 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

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