Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
BGB · Bürgerliches Gesetzbuch
§ 2372 BGB – Dem Käufer zustehende Vorteile
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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„Was regelt § 2372 BGB? Zitiere den Wortlaut.“